Allgemeine Geschäftsbedingungen

     
    1. Geltung

     1.1. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistung. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Durch die Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung erkennt der Besteller / Käufer die Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen von Yve ® Glasdesign, Inhaber Dr. René Mattern -  an, die allen Vereinbarungen, Angeboten und Leistungen zu Grunde liegen.

     1.2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unseren Geschäftsbedingungen entgegen-stehen, lehnen wir hiermit ausdrücklich ab. Auch wenn der Kunde eigene Bedingungen mitteilt, gelten spätestens mit dem Empfang der Waren und Leistungen unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen als vereinbart. Bestätigungsschreiben des Kunden verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

     1.3. Von den Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische oder mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

     1.4. Die Unwirksamkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung berührt die Gültigkeit des Vertrages nicht. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen sind wir befugt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

      

    2. Angebot und Abschluss

     2.1 Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich und haben ein Gültigkeit von 30 Tagen. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche Neben-abreden sind unwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.

     2.2 Wird das Angebot aufgrund von Schablonen, Mustern oder Unterlagen - wie Abbildungen und Zeichnungen - einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird.

     2.3 Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen sowie die von uns erstellten Zeichnungen, Bildern, Grafiken und anderen Unterlagen behalten wir uns vor.

     2.4 Wir behalten uns das Recht auf technische und konstruktive Änderungen unserer Produktpalette sowie die Lieferung von gleichwertigen oder im Aussehen, Technik bzw. der Form verbesserten Ausführungen jederzeit vor.

      

    3.Lieferbedingungen / Verzug

     3.1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Lieferein-teilungen sind nur gültig, wenn sie im Rahmen der vereinbarten Kapazitäten eingeteilt werden und die dafür beizustellenden Rohteile ausreichend zur Verfügung stehen. Überzogenen Einteilungen müssen wir nicht grundsätzlich widersprechen. Die nachträgliche Festsetzung von Rückstandsmengen wegen Mehrbedarf beim Kunden akzeptieren wir nicht.

     3.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.

     3.3. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Kunden, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.

     3.4. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

     3.5 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Störung der Verkehrswege, Rohstoffmangel, Transportbruch und Elementarschäden soweit diese Hindernisse nachweislich Einfluss auf unsere Lieferung haben. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten.

     3.6. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir nicht einzustehen. Wir sind jedoch verpflichtet, eventuelle Ersatzansprüche gegen unsere Vorlieferanten an den Kunden abzutreten.

      

    4. Versand und Gefahrübergang

     4.1 Alle Lieferungen erfolgen ab Lager Konstanz auf Gefahr und Kosten des Kunden, es sei denn, es ist ausdrücklich einzelvertraglich etwas anderes vereinbart. Sofern der Kunde keine Weisungen zur Versendungsform erteilt, liegt die Wahl des Versandweges und der Versandmittelt bei uns.

     4.2 Mit der Übergabe an den Transportführer gehen jegliche Art von Gefahr, das Bruchrisiko sowie die Beweislast bezüglich ordnungsgemäßer Verpackung und Verladung auf den Besteller / Käufer über. Das gilt auch bei Frankolieferung.Bei Anlieferung mit unserem Wagen und einem Fahrer gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware auf dem Gelände des Empfängers oder eine sonstigen Anlieferungsstelle auf dem Wagen zur Verfügung steht. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Bestellers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen. Ist zum vereinbarten Lieferzeitpunkt niemand am Lieferort anzutreffen wird die zweite Anfahrt berechnet.

     4.3 Verlangt der Besteller / Käufer Hilfestellung beim Abladen, so kann dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die Mitwirkung bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.

     4.4 Wird auf Wunsch des Bestellers / Käufers eine Versicherung abgeschlossen, so handeln wir nur als Vermittler unter Ausschlussjeder Verantwortung.

     4.5 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

      

    5.Verpackung

     5.1 Die Verpackung der Ware wird, soweit nicht ausdrücklich einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, gesondert berechnet.

     5.2 Transportgestelle und die Verpackung gehen in das Eigentum des Bestellers / Käufers über, sofern nichts anderes vereinbart wird. Soweit die Transportgestelle und die Verpackung vereinbarungsgemäß nicht Eigentum des Bestellers / Käufers werden, verwahrt dieser sie auf seine Gefahr für uns. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der Wert zu ersetzten.

     5.3.Unsere Verpackungen sind wiederverwertbar bzw. umweltschonend zu entsorgen. Da die Verpackungsordnung für den Hersteller zwar eine Rücknahme-, nicht jedoch eine Abholpflicht vorsieht, müssen wir unfrei angeliefertes Verpackungsmaterial zurückweisen.

      

    6. Preise und Zahlung

    6.1 Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer.

    6.2 Bei Abholung muss die Ware, wenn nicht anders vereinbar, bar bezahlt werden.

     6.3 Alle Rechnungen sind ohne unsere Unterschrift gültig und sofort nach Auslieferung bzw. Abholung der Ware oder zum vereinbarten Fälligkeitstermin, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Abzüge sind nur nach Vereinbarung zulässig.

     6.4 .Vereinbarte Skonti entfallen, wenn zum Zahlungszeitpunkt andere Forderungen offenstehen.

     6.5 Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Unter Abbedinggung der §§ 366, 367 BGB und trotz anders lautender Bestimmung des Kunden legen wir fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Kunden erfüllt sind. Ab Verzug sind wir berechtigt, die üblichen Bankzinsen, mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, in Rechnung zu stellen. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, vom Kunden ausgegebene Schecks oder Wechsel nicht eingelöst werden, der Kunde zahlungsunfähig wird oder über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen. Bei noch nicht ausgeführten Leistungen sind wir berechtigt, vom Vertrage zu-rückzutreten, ohne dass von uns Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden kann. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103 Insolvenzordnung bleibt unberührt.

     6.6 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.

     

    7. Eigentumsvorbehalt

    7.1 Die Lieferung der Waren erfolgt unter einfachem, verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegen-seitigen Geschäftsbeziehungen mit uns erfüllt hat. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und vom Kunden anerkannt ist.

    7.2 Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden mit anderen Waren verbunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware um den Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Ver-bindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde uns bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt 7.1

    7.3 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – einschließlich eventueller Rechte nach dem Bauhandwerkersicherungsgesetz – werden jetzt an uns abgetreten. Sie dienen im selben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes zu dem Wert der anderen verkauften Waren abgetreten. Stehen uns Miteigentumsanteile zu, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entspre-chender Teil abgetreten.

    7.4 Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen, sind dem Besteller / Käufer nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers / Käufers

    7.5 Die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur voll-ständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel-Zahlung), die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind.

    7.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Nominalwert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

    7.7 Bezüglich der abgetretenen Forderung verpflichtet sich der Besteller / Käufer, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretungen anzuzeigen. Es ist dem Besteller / Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der Besteller / Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

    7.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Besteller / Käufer, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller / Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag.

     

    8. Mängelrüge und Gewährleistung

    8.1 Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller / Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet, auch wenn die Ware mit einer Transportverpackung angeliefert wird. Alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind bei Anlieferung/ nach Auslieferung, in jedem Fall aber vor weiterer Verarbeitung oder Einbau, sofort anzuzeigenund schriftlich zu rügen. Bei nachweislich verborgenen Mängeln beginnt die Frist mit der Entdeckung. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

    8.2 Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Dicken, Farbtönen sowie im Strukturlauf  sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Keine Mängel stellen beispielweise folgende technisch-physikalische bedingte Erscheinungen an Gläsern dar, auf die wir aus produktionstechnisch beding-ten Gründen unserer Lieferanten keinen Einfluss haben:

    - unauffällige optische Erscheinungen,

    - farbige Spiegelungen (Interferenzen),

    - Haarkratzer

     

    Ferner gilt eine Maßabweichung von +/- 2mm vom Auftragsgegenstand im Rahmen der Glasbearbeitung (Zuschnitt, Schliff) als branchenübliche Toleranz und damit nicht als Mangel. 

    8.3 Teil-Lieferungen von Fertigelementen können Farbunterschiede aufweisen und stellen keinen Mängel dar.

    8.4 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.

    8.5 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den bean-standeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, anderenfalls entfällt die Gewährleistung.

    8.6 Der Kunde kann nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Rechnungspreises (Minderung) verlan-gen, sofern wir innerhalb einer angemessenen Nachfrist weder den Mangel beheben noch Ersatz liefern oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder fehlschlägt.

    8.7 Durch ein vom Kunden oder durch Dritte unsachgemäß vorgenommene Änderung oder Reparatur wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

    8.8 Falls keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, leisten wir dem Kunden für die Dauer von 6 Monaten ab Lieferdatum Gewähr für die mangelfreie Herstellung bzw. Bearbeitung der Ware. Für Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate und für Ersatzlieferungen 6 Monate.

    8.9.Bei etwaigen Garantiezusagen unserer Lieferanten übernehmen wir keine eigenen Verpflichtungen, treten aber unsere Garantieansprüche gegen unsere Lieferanten an die Besteller / Käufer ab.

    8.10 Der Kunde erkennt an, dass für die Ausführung unserer Leistungen die technischen Verarbeitungsrichtlinien und Prüfkriterien gelten, die dem Kunden außerhalb dieser Geschäftsbedingungen bekannt gegeben werden.

    8.11. Warenrücksendungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.

     

    9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

    9.1 Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in dem vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschränkt sich die Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden bis maximal des doppelten Wertes des veredelten Glases. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware bzw. Abnahme der Leistung durch den Kunden.

    9.2 Für Schablonen, Muster, Zeichnungen und uns zur Bearbeitung überlassenes Material, übernehmen wir keine Haftung für Bruch, Vollständigkeit oder Verlust.

    9.3 Für die Anfertigung und Konstruktion von Produkten nach den Weisungen des Bestellers / Käufers übernehmen wir keine Garantie oder Haftung für die Tauglichkeit.

    9.4 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

     

    10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

    10.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Lieferungen und Zahlung (einschließlich Scheck- und Wechselklagen), sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz unseres Unternehmens in Konstanz.

    10.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in Deutschland, geltenden Recht.


     

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